Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 553/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 553/2020materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2020,
Text
Entgeltbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergruppen (z. B. in selbst organisierten Kindergruppen oder elternverwalteten Kindergruppen)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung - entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung - erhalten 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 1 erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung - entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung - erhalten 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz eins, erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre.
(2)Absatz 2,Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
(3)Absatz 3,Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs. 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifes ausgeübt wurden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Absatz eins, gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifes ausgeübt wurden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
(4)Absatz 4,Sind zwei oder mehr Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in einer Gruppe tätig, so gelten diese Bestimmungen für beide bzw. alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
(5)Absatz 5,Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 108,20 € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 46,40 €.
(6)Absatz 6,Als Kindergruppen gemäß diesem Mindestlohntarif gelten insbesondere die genannten Einrichtungen gemäß den folgenden Rechtsvorschriften:
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2019: Kindertagesstätten;Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2019: Kindertagesstätten;
Niederösterreichisches Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2019: Tagesbetreuungseinrichtungen, Kindergruppen;
Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 57/2019: Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen;
Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019: Kinderkrippen, Kindergruppen, Spielgruppen;Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019: Kinderkrippen, Kindergruppen, Spielgruppen;
Vorarlberger Gesetz über das Kindergartenwesen, LGBl. Nr. 52/2008, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2019, samt Ausführungsverordnungen: Kindergruppen, Spielgruppen;Vorarlberger Gesetz über das Kindergartenwesen, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2008,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2019,, samt Ausführungsverordnungen: Kindergruppen, Spielgruppen;
Wiener Tagesbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2019: Kindergruppen.Wiener Tagesbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2019: Kindergruppen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020
Dokumentnummer
NOR40219925