Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2020 dürfen AusländerInnen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden: Im Jahr 2020 dürfen AusländerInnen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12, AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
Wirtschaftstreuhänder/innen
Schlagworte
Schwachstromtechnik
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219934