Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 04.01.2020 — BGBl. II Nr. 4/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute04.01.2020 BGBl. II Nr. 4/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMNT 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

04.01.2020BGBl. II Nr. 4/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zur Förderung des Prinzips der Gleichbehandlung sind Personenbezeichnungen in allen internen und externen Schriftstücken und Publikationen des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Unsachliche geschlechterbezogene Differenzierungen sind zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen (auch in abgekürzter Form) sind, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen, in der weiblichen Form zu verwenden. Dies betrifft auch Türschilder und Visitenkarten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220116