Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMNT 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aus- und Weiterbildung für Bedienstete der Dienststellen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind vermehrt auch in den Bundesländern Kursangebote für Bedienstete der Dienststellen vorzusehen.
(2)Absatz 2,Bediensteten der Dienststellen ist die Teilnahme an Seminaren an der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 22 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden.Bediensteten der Dienststellen ist die Teilnahme an Seminaren an der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Paragraph 22, Absatz 2, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220124