Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
08.01.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 7/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108.01.202030.06.2020 BGBl. II Nr. 7/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbot auf den Abfahrtsrampen im Bereich Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.01.2020BGBl. II Nr. 7/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und zur Erhöhung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist das Befahren der Abfahrtsrampen beider Richtungsfahrbahnen der Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in der Zeit von 7 bis 18 Uhr im Zeitraum vom 15. 1. 2020 bis 30. 6. 2020 verboten, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet.

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010879

Dokumentnummer

NOR40220147

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/7/P1/NOR40220147