Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 8/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 17/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Karoline EDTSTADLER die sachliche Leitung folgender zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:Gemäß Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Karoline EDTSTADLER die sachliche Leitung folgender zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
(1) 1.Absatz eins,, Ziffer eins
Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der ständigen Vertreter (I, II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres; Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union; wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der ständigen Vertreter (römisch eins, römisch zwei) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres; Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union; wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.
Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung; Koordination des Bundessicherheitsrates; Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.
Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport.
Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.
Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
Angelegenheiten der Filmförderung.
Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.Absatz eins, gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
(4)Absatz 4,Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Schlagworte
Personalinformationswesen, Parteienförderung
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220150