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Art. 1

Fassungen
09.01.2020 bis 29.01.2020 — BGBl. II Nr. 9/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109.01.202029.01.2020 BGBl. II Nr. 9/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2020,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.01.2020BGBl. II Nr. 9/2020

Außerkrafttretensdatum

29.01.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Gemäß Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. (FH) Christine ASCHBACHER die sachliche Leitung folgender zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. Absatz eins,, Ziffer eins
    Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs.
  5. Ziffer 5
    Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten: Wohnungswesen; öffentliche Abgaben; Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegeschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe; Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe; Volksbildung.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt, insbesondere: Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik; ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung; Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
  8. Ziffer 8
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
  3. Absatz 4,Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Schlagworte

Kinderhilfe

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Gesetzesnummer

20010881

Dokumentnummer

NOR40220152