(1)Absatz eins,Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019 S. 10, entspricht und für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andereren geregelten Gegenständen zugelassen ist.Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, Amtsblatt Nummer L 165 vom 21.6.2019 Seite 10, entspricht und für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andereren geregelten Gegenständen zugelassen ist.