Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 14.12.2019 — BGBl. II Nr. 430/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute14.12.2019 BGBl. II Nr. 430/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. II Nr. 430/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Grenzkontrollstellen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, Amtsblatt Nummer L 165 vom 21.6.2019 Seite 10, entspricht und für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andereren geregelten Gegenständen zugelassen ist.
  2. Absatz 2,Grenzkontrollstellen für die Vornahme pflanzengesundheitlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union sind von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu benennen. Diese Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen.

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220302