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§ 8

Fassungen
ab 14.12.2019 — BGBl. II Nr. 430/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute14.12.2019 BGBl. II Nr. 430/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. II Nr. 430/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Bundesgebiet verbracht worden sind und anschließend aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden sollen, ist das in Anhang 2 festgelegte Muster zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.
  4. Absatz 4,In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EU/AT/ No. EU/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.
  5. Absatz 5,Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in brauner Farbe zu sein haben. Die Farbe des Bundeswappens gemäß dem Wappengesetz sowie des Europaemblems hat jedoch schwarz auf weißem Untergrund zu sein.

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220295