Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).
Text
Sonderregelungen zum Netzzugang im Fernleitungsnetz
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,§ 5 bis § 9 sowie § 16 und § 17 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktions- sowie Erzeugungsanlagen. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, MVGM oder vom Erzeuger erneuerbarer Gase zu buchen.Paragraph 5 bis Paragraph 9, sowie Paragraph 16 und Paragraph 17, werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktions- sowie Erzeugungsanlagen. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, MVGM oder vom Erzeuger erneuerbarer Gase zu buchen.
(2)Absatz 2,Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten §§ 11 und 12 sinngemäß.Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten Paragraphen 11, und 12 sinngemäß.
Schlagworte
Produktionsanlage
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Dokumentnummer
NOR40220329