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§ 16 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.10.2022 BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 425/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

3. Teil
Engpassmanagement im Fernleitungsnetz

Kurzfristiges Use-it-or-lose-it

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Renominierungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sind zulässig, wenn diese nicht 90 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität überschreitet und nicht zehn Prozent der zugeordneten festen Kapazität unterschreitet. Bei ursprünglichen Nominierungen von mindestens 80 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nicht nominierten Bereiches für die Renominierung nach oben zugelassen. Bei ursprünglichen Nominierungen von höchstens 20 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub- Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nominierten Bereiches für die Renominierung nach unten zugelassen. Die zulässige Renominierung wird kaufmännisch auf ganze kWh/h gerundet. Bei der Bestimmung des zulässigen Renominierungsbereiches einer Bilanzgruppe werden Kapazitäten gemäß Artikel 9, Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 nicht berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Über- oder unterschreitet eine Renominierung von fester Kapazität den nach Absatz eins, zulässigen Bereich, ist diese nur in Summe der gebuchten Kapazitäten anzunehmen. Der den zulässigen Bereich über- oder unterschreitenden Teil der Renominierung ist wie eine Nominierung von unterbrechbarer Kapazität zu behandeln und im Engpassfall zuerst zu unterbrechen.
  3. Absatz 3,Auf den Netzbenutzer, der in den vorangegangenen 365 Tagen durchschnittlich weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am Buchungspunkt in einer Flussrichtung gebucht hat, finden die Renominierungsbeschränkungen gemäß Absatz eins, an diesem Buchungspunkt und in dieser Flussrichtung unter den folgenden Voraussetzungen keine Anwendung: Der Bilanzgruppe oder dem Sub-Bilanzkonto, der bzw. dem die Kapazitäten dieses Netzbenutzers zugeordnet sind,
    1. Ziffer eins
      müssen weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am relevanten Buchungspunkt in der betreffenden Flussrichtung zugeordnet sein und
    2. Ziffer 2
      dürfen keine Kapazitäten eines Netzbenutzers zugeordnet sein, auf den die Voraussetzung des ersten Satzes dieses Absatzes nicht ebenso zutrifft.
    Bei der Ermittlung der gebuchten und zugeordneten festen Kapazitäten werden Kapazitäten gemäß Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 nicht berücksichtigt.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bilanzgruppenverantwortliche kann Sub-Bilanzkonten einrichten. Die Nominierung bzw. Renominierung von Gasmengen erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen auf das entsprechende Sub-Bilanzkonto, die entsprechenden Nominierungs- und Renominierungsregeln für Bilanzgruppen gelten analog.
  5. Absatz 5,Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Absatz eins und 2 frei werden als Kapazitäten gemäß Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 an.
  6. Absatz 6,Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.
  7. Absatz 7,Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach Absatz 5, angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.
  8. Absatz 8,Absatz eins bis 7 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.

Schlagworte

Nominierungsregel, Einspeiseentgelt

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220335