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§ 21 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 01.10.2023 — BGBl. II Nr. 270/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 270/2023
§ 2101.10.202201.10.2023 BGBl. II Nr. 398/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2023BGBl. II Nr. 270/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 6,).

Text

3. Abschnitt
Kommerzielle Bilanzierung

Allokationskomponenten

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Bilanzierung erfolgt durch die Bilanzierungsstelle je Bilanzgruppe. Diese umfasst die folgenden Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag:
    1. Ziffer eins
      allokierte Nominierungen an den Grenzkopplungspunkten des Marktgebietes inkl. der Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze;
    2. Ziffer 2
      allokierte Nominierungen zur Ein- bzw. Ausspeicherung von Gasmengen im Marktgebiet;
    3. Ziffer 3
      allokierte Nominierungen von Einspeisungen der Erdgasproduktion;
    4. Ziffer 4
      allokierte Nominierungen der saldierten Handelsmenge der Bilanzgruppe am Virtuellen Handelspunkt;
    5. Ziffer 5
      allokierte Einspeisungen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase;
    6. Ziffer 6
      allokierten Ausspeisungen an Endverbraucher.
  2. Absatz 2,Die Allokation gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfolgt auf Basis der Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über Operational Balancing Agreements (OBA) gemäß Paragraph 27, auszugleichen sind. An Ein- und Ausspeisepunkten, an denen noch kein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren zustande gekommen ist, wird die Differenz zwischen Nominierung und Messung im Rahmen der Netzbilanzierung gemäß Paragraph 26, von den Netzbetreibern getragen. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Allokation gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erfolgt auf Basis der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes übermittelten, stündlichen und saldierten Handelsgeschäfte der Bilanzgruppe.
  4. Absatz 4,Die Allokation gemäß Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Einspeisung. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation jedenfalls als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt.
  5. Absatz 4 a,Die Alloaktion gemäß Absatz eins, Ziffer 5, kann, sofern an den relevanten Einspeisepunkten ein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren besteht, abweichend von Absatz 4, auf Verlangen des Betreibers einer Erzeugungsanlage für erneuerbare Gase auch analog zu Absatz 2, auf Basis der Nominierungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte erfolgen, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über das OBA gemäß Paragraph 27, auszugleichen sind. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt dann, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.
  6. Absatz 5,Die Allokation gemäß Absatz eins, Ziffer 6, für Endverbraucher mit zugeordnetem, standardisiertem Lastprofil erfolgt als konstantes Tagesband anhand der von den Verteilernetzbetreibern auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur ermittelten Tagesverbräuche.
  7. Absatz 6,Die Allokation gemäß Absatz eins, Ziffer 6, für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation grundsätzlich als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt. Der MVGM bietet Bilanzgruppenverantwortlichen für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, die Möglichkeit über ein geordnetes, transparentes Verfahren zu beantragen, dass die gegenständliche, bilanzierungsrelevante Allokation anstelle eines Tagesbands als stündliches Profil erfolgt. Eine derartige Änderung der Allokationsmethode ist je Endverbraucher einmal jährlich möglich.
  8. Absatz 7,Die Allokation gemäß Absatz eins, Ziffer 6, für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Das stündliche Profil der Messwerte stellt die bilanzierungsrelevante Allokation dar.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Einspeicherung, Netzoperator, Ausspeisepunkt

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40255686