Rechtstracker.at

§ 41 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 91/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 91/2025
§ 4101.10.202201.01.2026 BGBl. II Nr. 357/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 7,).

Text

Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg folgenderweise angepasst:
    1. Ziffer eins
      Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, werden nicht berücksichtigt;
    2. Ziffer 2
      ergänzend berücksichtigt werden die gemäß Paragraph 40, Absatz 3, an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle übergebenen Gasmengen.
  2. Absatz 2,Abweichend zu Paragraph 22, Absatz eins, ergibt sich die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe als mengenmäßige Grundlage der Abrechnung gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Paragraph 24, für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg aus den Allokationskomponenten gemäß Absatz eins, Dabei werden die Mengen der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.
  3. Absatz 3,Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe positiv ist (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages die saldierten Ausspeisungen in den Marktgebiete Tirol und Vorarlberg übersteigen) wird der Grenzverkaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der niedrigere der beiden folgenden Preise:
    1. Ziffer eins
      der niedrigste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag, oder
    2. Ziffer 2
      der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte abzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.
  4. Absatz 4,Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe negativ (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages hinter den saldierten Ausspeisungen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zurückbleiben) wird der Grenzankaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der höhere der beiden folgenden Preise:
    1. Ziffer eins
      der höchste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag, oder
    2. Ziffer 2
      der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte zuzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.
  5. Absatz 5,Der Toleranzwert (Toleranzmenge) im Rahmen des untertägigen Anreizsystems gemäß Paragraph 23, Absatz 2, beträgt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg vier Prozent. Die dem untertägigen Anreizsystem für Bilanzgruppenverantwortliche zugrundeliegenden Mengen gemäß Absatz eins, werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 25, zur Kosten- und Erlösneutralität gelten gleichermaßen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg. Die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg werden dabei jedoch gemeinsam und saldiert betrachtet. Mit der Bilanzierungsumlage sind in Ergänzung zu den Bestandteilen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten von OBA-Konten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zu decken.
  7. Absatz 7,Für das Clearing der besonderen Bilanzgruppen wird abweichend von Paragraph 26, Absatz 8, der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte herangezogen.

Schlagworte

Kostenneutralität

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40269368