Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 7,).
Text
Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Der MVGM organisiert in Abstimmung mit der Bilanzierungsstelle das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist. Bereits bestehende Identifikationsnummern behalten ihre Gültigkeit.
(2)Absatz 2,Der gemäß § 37 Abs. 2 vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß § 38 Abs. 2.Der gemäß Paragraph 37, Absatz 2, vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Für die Registrierung und Gründung von Bilanzkreisen im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland gelten die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269370