Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Marktnotierungen
§ 2.Paragraph 2,
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2011 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang römisch eins Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, in Verbindung mit Artikel 75, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1308 aus 2011, bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220394