Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 08.01.2020 — BGBl. II Nr. 5/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute08.01.2020 BGBl. II Nr. 5/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktung von Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.01.2020BGBl. II Nr. 5/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des VNG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 3, ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen,
  2. Ziffer 2
    ein anderes als in Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, genanntes Erzeugnis als ein von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommenes oder befreites Erzeugnis in Verkehr bringt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gilt oder ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm besteht, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
  4. Ziffer 4
    entgegen Artikel 10, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
  7. Ziffer 7
    entgegen Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis aus Drittländern einführt oder nach Drittländern ausführt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.

Im RIS seit

14.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Gesetzesnummer

20010888

Dokumentnummer

NOR40220397