Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des VNG begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des VNG begeht, wer
entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen,entgegen Paragraph 3, ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen,
ein anderes als in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genanntes Erzeugnis als ein von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommenes oder befreites Erzeugnis in Verkehr bringt,ein anderes als in Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, genanntes Erzeugnis als ein von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommenes oder befreites Erzeugnis in Verkehr bringt,
entgegen Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gilt oder ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm besteht, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,entgegen Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gilt oder ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm besteht, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
entgegen Art 10 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,entgegen Artikel 10, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
entgegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,entgegen Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,entgegen Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt oder nach Drittländern ausführt,entgegen Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis aus Drittländern einführt oder nach Drittländern ausführt,
entgegen Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.entgegen Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220397