Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 431/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 599/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2021,
Text
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Leiterinnen oder Leiter der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass in räumlicher Nähe zur Justizanstalt Kinderbetreuungsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, die auf die Bedürfnisse der Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst Rücksicht nehmen. Den Bediensteten dürfen aus dem Schicht- und Wechseldienst keine Mehrkosten für die Kinderbetreuung erwachsen.
(2)Absatz 2,Um in Fällen von mutterschutz- und karenzurlaubsbedingten Abwesenheiten von Bediensteten den sofortigen Einsatz einer Ersatzkraft sicherzustellen, sind Karenzpools mit der erforderlichen Anzahl von sofort verfügbaren Bediensteten einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Dokumentnummer
NOR40220418