Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
24.12.2019 bis 30.12.2021 — BGBl. II Nr. 431/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1524.12.201930.12.2021 BGBl. II Nr. 431/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 599/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 431/2019

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 599/2021

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2021,

Text

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Leiterinnen oder Leiter der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass in räumlicher Nähe zur Justizanstalt Kinderbetreuungsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, die auf die Bedürfnisse der Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst Rücksicht nehmen. Den Bediensteten dürfen aus dem Schicht- und Wechseldienst keine Mehrkosten für die Kinderbetreuung erwachsen.
  2. Absatz 2,Um in Fällen von mutterschutz- und karenzurlaubsbedingten Abwesenheiten von Bediensteten den sofortigen Einsatz einer Ersatzkraft sicherzustellen, sind Karenzpools mit der erforderlichen Anzahl von sofort verfügbaren Bediensteten einzurichten.

Schlagworte

Schichtdienst

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20010889

Dokumentnummer

NOR40220418