Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
11.01.2020 bis 30.09.2024 — BGBl. II Nr. 11/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 211.01.202030.09.2024 BGBl. II Nr. 11/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.01.2020BGBl. II Nr. 11/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Anlage 2 Hauptergebnisse zu den jährlichen und halbjährlichen Statistiken:

Die jährlichen und halbjährlichen Statistiken umfassen Periodenvergleiche mit bis zu zehn Vergleichsperioden sowie weitreichende regionale Gliederungen nach Bundesländern und Bezirken:

  1. ●
    Unfälle (Verletzte, Getötete) nach regionalen (Bundesländer, Bezirke) und zeitlichen Kriterien (Vergleichsperioden, Monate, Wochentage, Uhrzeit), nach Straßenarten und Gebiet,
  2. ●
    Unfälle mit alkoholisierten Beteiligten,
  3. ●
    Unfälle mit Kindern,
  4. ●
    Unfälle auf dem Schulweg,
  5. ●
    Verletzte und Getötete nach Verkehrsarten, Beteiligungsarten, Altersklassen und Geschlecht, Sicherheitseinrichtungen,
  6. ●
    Verkehrsarten mit besonderer Berücksichtigung der schweren Lkw, nach Antriebsarten
  7. ●
    (Tödliche) Unfälle nach Hauptunfallursachen

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010890

Dokumentnummer

NOR40220458