Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.01.2020 bis 30.09.2024 — BGBl. II Nr. 11/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.01.202030.09.2024 BGBl. II Nr. 11/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.01.2020BGBl. II Nr. 11/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Erhebungsgegenstand und -merkmale

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es sind Angaben zu folgenden Merkmalen aller Straßenverkehrsunfälle auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei denen Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war, in ermittelbarem Umfang zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Unfallbasisdaten: Datum und Uhrzeit des Straßenverkehrsunfalls, Lichtverhältnisse, blendende Sonne, künstliche Beleuchtung, Straßenzustand, Witterung, Niederschlag, Tierunfall, Unfalltyp, sonstige verbale Angaben zum Gesamtunfall;
    2. Ziffer 2
      Kennzeichnung der Unfallstelle: Fahrbahnverlauf, Kreuzung, Regelung auf Kreuzungen, Verkehrslichtsignalregelung, Eisenbahnkreuzung, Anlagen für den Fußgängerverkehr, Anlagen für den Radfahrverkehr, besondere Anlagen, Anlagen für den verkehrsberuhigten Verkehr, Anlagen für den öffentlichen Verkehr;
    3. Ziffer 3
      Verortung mittels Georeferenzierung: Örtlichkeit, Bundesland, Bezirk, Gemeinde, Straßenart, Koordinaten, zulässige Höchstgeschwindigkeit, durchgängige Mitteltrennung, Baustelle, sonstige Angaben zum Unfallort: Straßennummer und -zusatz, Straßenkilometer, Rampe, Rampennummer und Rampenkilometer, Richtungsfahrbahn, Straßenkennzahl und Hausnummer;
    4. Ziffer 4
      Unfallbeteiligte Fahrzeuge und sonstige Verkehrsmittel: Verkehrsart, sonstige verbale Angaben zur Verkehrsart, Sondermerkmal zur näheren Definition der Verwendungsart von Verkehrsmitteln, Anhänger, Gefahrguttransport, Antriebsart, internationales und nationales Unterscheidungskennzeichen, Farbe, Kilometerstand, Motorleistung, Fahrt-/Bewegungsrichtung von/nach;
    5. Ziffer 5
      Unfallumstände: Fahrmanöver, Nichtbeachtung von Verkehrsregeln, fahrzeugspezifische Umstände, weitere Unfallumstände, Unfallfolgen;
    6. Ziffer 6
      Unfallbeteiligte Personen: Beteiligungsart, Alter, Geschlecht, Nationalität, Verletzungsgrad, Todeseintritt, Lenkberechtigung, Erstausstellungsdatum der Lenkberechtigung, Schulweg, Fahrerflucht, Verkehrstüchtigkeit und Arten der Beeinträchtigung, Grad der Alkoholisierung – Atemluft, Blutalkoholkonzentration – Promille, Alkoholtest verweigert, Beeinträchtigung amtsärztlich festgestellt, vermutete Alkoholisierung, vermutlicher Hauptunfallverursacher, Sicherheitseinrichtungen: Radhelm, Kinderrückhalteeinrichtung, Sicherheitsgurt, Sturzhelm, Airbag;
    7. Ziffer 7
      Vermutliche Hauptunfallursache: Fehlverhalten beteiligter Personen, fahrzeugspezifische Ursachen, Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Eine Person gilt als getötet, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt.

Schlagworte

Erhebungsmerkmal, Straßenzusatz

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010890

Dokumentnummer

NOR40220451