Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
11.01.2020 bis 30.09.2024 — BGBl. II Nr. 11/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 411.01.202030.09.2024 BGBl. II Nr. 11/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.01.2020BGBl. II Nr. 11/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Berichtszeitraum, Umfang, Periodizität und Veröffentlichung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat nach Maßgabe dieser Verordnung Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023 zu erstellen und zu veröffentlichen sowie die Jahresstatistik gemäß Artikel 2, der Entscheidung 93/704/EG dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Hauptergebnisse sind zu den vorläufigen, quartalsweisen Statistiken gemäß Anlage 1 und zu den vorläufigen, halbjährlichen und den endgültigen, jährlichen Statistiken gemäß Anlage 2 zu erstellen. Die Detailergebnisse zu den endgültigen, jährlichen Statistiken sind gemäß Anlage 3 zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die vorläufigen Hauptergebnisse der Quartals- und Halbjahresstatistiken spätestens vier Monate und die endgültigen Haupt- und Detailergebnisse der Jahresstatistiken spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt hat das Datum der Veröffentlichung spätestens zwei Wochen davor dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Daten sind in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Umfang unentgeltlich und frei zugänglich auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.

Schlagworte

Quartalsstatistik, Hauptergebnis

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010890

Dokumentnummer

NOR40220453