Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Berichtszeitraum, Umfang, Periodizität und Veröffentlichung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat nach Maßgabe dieser Verordnung Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023 zu erstellen und zu veröffentlichen sowie die Jahresstatistik gemäß Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig zu übermitteln.Die Bundesanstalt hat nach Maßgabe dieser Verordnung Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023 zu erstellen und zu veröffentlichen sowie die Jahresstatistik gemäß Artikel 2, der Entscheidung 93/704/EG dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Hauptergebnisse sind zu den vorläufigen, quartalsweisen Statistiken gemäß Anlage 1 und zu den vorläufigen, halbjährlichen und den endgültigen, jährlichen Statistiken gemäß Anlage 2 zu erstellen. Die Detailergebnisse zu den endgültigen, jährlichen Statistiken sind gemäß Anlage 3 zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die vorläufigen Hauptergebnisse der Quartals- und Halbjahresstatistiken spätestens vier Monate und die endgültigen Haupt- und Detailergebnisse der Jahresstatistiken spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt hat das Datum der Veröffentlichung spätestens zwei Wochen davor dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Daten sind in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Umfang unentgeltlich und frei zugänglich auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
Schlagworte
Quartalsstatistik, Hauptergebnis
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220453