Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
11.01.2020 bis 30.09.2024 — BGBl. II Nr. 11/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 511.01.202030.09.2024 BGBl. II Nr. 11/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.01.2020BGBl. II Nr. 11/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Kostenersatz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet der Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 für das Berichtsjahr 2019 in der Höhe von 375.564,- Euro. Dieser Betrag ist für die folgenden Berichtsjahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt im jeweils laufenden Berichtsjahr in vierteljährlichen Raten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzlerin für die Berichtsjahre ab 2024 neu festzulegen.

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010890

Dokumentnummer

NOR40220454