Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Kostenersatz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet der Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einen Kostenersatz gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 für das Berichtsjahr 2019 in der Höhe von 375.564,- Euro. Dieser Betrag ist für die folgenden Berichtsjahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt im jeweils laufenden Berichtsjahr in vierteljährlichen Raten.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet der Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 für das Berichtsjahr 2019 in der Höhe von 375.564,- Euro. Dieser Betrag ist für die folgenden Berichtsjahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt im jeweils laufenden Berichtsjahr in vierteljährlichen Raten.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzlerin für die Berichtsjahre ab 2024 neu festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220454