Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.12.2019 bis 14.03.2020 — BGBl. II Nr. 441/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.12.201914.03.2020 BGBl. II Nr. 441/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Winterfahrverbotskalender 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.2019BGBl. II Nr. 441/2019

Außerkrafttretensdatum

14.03.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist das Fahren an allen Samstagen vom 4. Jänner 2020 bis einschließlich 14. März 2020 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahn verboten, wenn das Ziel der Fahrt

  1. Ziffer eins
    in Italien oder in einem Land, das über Italien erreicht werden soll, oder
  2. Ziffer 2
    in Deutschland oder in einem Land, das über Deutschland erreicht werden soll,
liegt.

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010891

Dokumentnummer

NOR40220476