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Art. 1

Fassungen
21.01.2020 bis 15.06.2023 — BGBl. III Nr. 5/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 121.01.202015.06.2023 BGBl. III Nr. 5/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR-Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die den Streitkräften gehören und zur Vernichtung vorgesehen sind

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.01.2020BGBl. III Nr. 5/2020

Außerkrafttretensdatum

15.06.2023

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Jänner 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen müssen sie gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.
  2. Ziffer 2
    Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:
    • Strichaufzählung
      Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff werden zur Vernichtung versandt,
    • Strichaufzählung
      die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung, und
    • Strichaufzählung
      der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
      „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M313)“.
  3. Ziffer 3
    Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 15. Juni 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20010893

Dokumentnummer

NOR40220600