Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ölkesseleinbauverbotsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden sind unzulässig. Dies ist in den Verfahren, die derartige Anlagen zum Gegenstand haben umzusetzen. Die Regelung findet auf am 31. Dezember 2019 bereits anhängige Verfahren keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Dokumentnummer
NOR40220603