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Art. 2

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 6/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 6/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Ergänzung (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1990,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 6/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch zwei

Der Verkauf von Flugscheinen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs gegen konvertible Währung unterliegt den folgenden Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Verkäufe durch Vertreter des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs:
    1. Litera a
      Die Verkaufsberichte und Kontrollkupons betreffend Verkäufe gemäß Artikel römisch eins Absatz 1 sind den bevollmächtigten Vertretungen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs in Jugoslawien am Ende jedes Monats von den Vertretern direkt vorzulegen.
    2. Litera b
      Einnahmen aus gemäß Artikel römisch eins Absatz 1 getätigten Verkäufen sind auf das Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien zu überweisen.
    3. Litera c
      Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs ist berechtigt, von seinem Konto bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien sämtliche Ausgaben oder jeden Teil davon im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Jugoslawien zu begleichen.
    4. Litera d
      Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs darf alle Einnahmen aus Verkäufen gemäß Artikel römisch eins Absatz 1 bzw. Teile dieser Einnahmen in freikonvertierbarer Währung innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Österreich überweisen.
  2. Ziffer 2
    Verkäufe durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs an eigenen Verkaufsstellen:
    Einnahmen aus solchen Verkäufen werden in gleicher Weise gehandhabt, und das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs genießt bezüglich der Verwendung und Überweisung solcher Einkünfte die gleichen Rechte, wie sie in Absatz 1 oben angeführt sind.

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

20010902

Dokumentnummer

NOR40220688