Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 6/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 6/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Ergänzung (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1990,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 6/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch vier

Die Österreichische Bundesregierung gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens bezüglich des Verkaufs von Linienflügen auf österreichischem Hoheitsgebiet folgende Rechte:

  1. Ziffer eins
    Das Recht, Linienflüge für das gesamte weltweite Netz des Unternehmens über eigene Niederlassungen oder nach seinem Ermessen über österreichische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen österreichische Währung oder jede andere konvertierbare Währung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente zu verkaufen und Einnahmen aus solchen Verkäufen frei und unverzüglich umzuwechseln und nach Jugoslawien zu überweisen.
  2. Ziffer 2
    Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen bzw. nach seinem Ermessen über österreichische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung in österreichischer Währung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente zu verkaufen und Einnahmen aus solchen Verkäufen frei und unverzüglich umzuwechseln und nach Jugoslawien zu überweisen, und zwar für folgende Arten der Beförderung:
    1. Litera a
      Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen Österreich und Jugoslawien und umgekehrt;
    2. Litera b
      Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Jugoslawien sowie innerhalb Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern ist;
    3. Litera c
      alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Punkte in Jugoslawien;
    4. Litera d
      alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens innerhalb Jugoslawiens im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Jugoslawien.
  3. Ziffer 3
    Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen und nach seinem Ermessen über österreichische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung in österreichischer Währung unter Verwendung der Beförderungsdokumente des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zu verkaufen, und zwar für folgende Flüge:
    1. Litera a
      Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen Österreich und Jugoslawien und umgekehrt;
    2. Litera b
      Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Jugoslawien und innerhalb Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern ist;
    3. Litera c
      alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Punkten in Jugoslawien;
    4. Litera d
      alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Jugoslawien.
  4. Ziffer 4
    Alle anderen Verkäufe von Linienflügen durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens in Österreich sind durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs und dessen österreichische Vertretungen unter Verwendung der Beförderungsdokumente des dafür bestellten Generalvertreters durchzuführen.
  5. Ziffer 5
    Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien arbeiten die Verfahren für Überweisungen in Übereinstimmung mit den österreichischen Gesetzen, Rechtsvorschriften und den IATA-Standardverfahren aus.

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

20010902

Dokumentnummer

NOR40220690