Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist der Export der in der Liste des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 1 Abs. 3 veröffentlichten verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten verboten.Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist der Export der in der Liste des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, veröffentlichten verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten verboten.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Zulassungsinhabers hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Bescheid über das Exportverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen.Auf Antrag des Zulassungsinhabers hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Bescheid über das Exportverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281051