Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrberufslisteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 3.Paragraph 3,
In der Anlage 3 werden die Lehrberufe festgelegt, die außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind und die mit auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen verwandt sind. Weiters wird festgelegt, in welchem Ausmaß die in jenen Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Dauer eines gemäß dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberuf angerechnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021
Dokumentnummer
NOR40221019