Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Masseur/Masseurin treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Masseur/Masseurin treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Masseur/Masseurin treten mit 1. März 2022 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Masseur/Masseurin treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Masseur erlassen werden, BGBl. Nr. 200/1987, tritt unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Masseur erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1987,, tritt unbeschadet des Absatz 5, mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur erlassen wird, BGBl. Nr. 201/1987, tritt unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987,, tritt unbeschadet des Absatz 5, mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Prüfungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsbestimmungen antreten.Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Prüfungsordnung gemäß Absatz 4, enthaltenen Prüfungsbestimmungen antreten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221110