Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 64/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 64/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 64/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Im Fachgespräch ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Bereiche integriert zu überprüfen:
    • Strichaufzählung
      Kundenberatung,
    • Strichaufzählung
      Indikationen und Kontraindikationen,
    • Strichaufzählung
      Massagearten und Wirkungsweisen.
  3. Absatz 4,Zur Beurteilung des Fachgesprächs sind folgende Kriterien heranzuziehen:
    • Strichaufzählung
      Fachkundige anforderungs- und bedarfsbezogene Beratung,
    • Strichaufzählung
      Kundengerechte Kommunikation und kundengerechtes Verhalten,
    • Strichaufzählung
      Richtigkeit,
    • Strichaufzählung
      Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
  4. Absatz 5,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011041

Dokumentnummer

NOR40221107