Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, BGBl. II Nr. 146/2013, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2013,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221130