Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einkäufer/Einkäuferin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einkäufer bzw. Einkäuferin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221152