Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent bzw. Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Finanzassistenz
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221163