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§ 4

Fassungen
ab 01.05.2020 — BGBl. II Nr. 55/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.05.2020 BGBl. II Nr. 55/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020BGBl. II Nr. 55/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2012,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011052

Dokumentnummer

NOR40221166