Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Geschäftsprozesse“
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Von der Prüfungskommission ist der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
aus den Kompetenzbereichen „Rezeption“ und „Front- und Backoffice“
eine Kundenanfrage zu einer Buchung, Zusatzleistung oder Stornierung in englischer Sprache zu beantworten,
ein individuelles Angebot für einen Gast zu erstellen,
eine Reservierung oder Stornierung abzuwickeln,
eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten,
die Anfrage eines Gastes zu bearbeiten oder
eine Gästeabrechnung zu erstellen;
aus dem Kompetenzbereich „Angebotsentwicklung“
einfache Kennzahlen zu ermitteln,
eine Statistik zu erstellen oder
ein Packageangebot zu entwickeln und zu kalkulieren;
aus dem Kompetenzbereich „Marketing und E-Commerce“
ein spezielles Übernachtungsangebot an Stammgäste zu richten oder
eine verkaufsfördernde Maßnahme zu gestalten;
aus dem Kompetenzbereich „Veranstaltungsmanagement und -durchführung“
Vorschläge für eine Veranstaltung zu erstellen;
aus dem Kompetenzbereich „Beschaffung/Warenwirtschaft“
Warenbestände und Bestellmengen zu ermitteln,
Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen oder
Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben zu ergreifen.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Veranstaltungsdurchführung, Frontoffice
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262819