Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 178/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2024 BGBl. II Nr. 178/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 178/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Fachgespräch“

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag sowie auf eine der Aufgaben gemäß Paragraph 11, bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Themen zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Gästeempfang und Check-in,
    2. Ziffer 2
      Gästebetreuung,
    3. Ziffer 3
      Beschwerde und/oder Reklamation,
    4. Ziffer 4
      Betriebliches Rechnungswesen,
    5. Ziffer 5
      Beschaffung und Inventur,
    6. Ziffer 6
      Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      berufsspezifische Gesprächsführung und Kundenorientierung,
    3. Ziffer 3
      die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20011056

Dokumentnummer

NOR40262821