Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau oder Hotel- und Gastgewerbeassistent/ Hotel- und Gastgewerbeassistentin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenen Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch eingeschränkt auf Themenbereiche des Restaurantservice.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau oder Hotel- und Gastgewerbeassistent/ Hotel- und Gastgewerbeassistentin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenen Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch eingeschränkt auf Themenbereiche des Restaurantservice. (2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsprozesse und Fachgespräch eingeschränkt auf Themenbereiche des Lehrberufes Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsprozesse und Fachgespräch eingeschränkt auf Themenbereiche des Lehrberufes Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau.
(3)Absatz 3,Für Zusatzprüfungen gelten die §§ 11, 12, 13 und 14.Für Zusatzprüfungen gelten die Paragraphen 11, 12, 13 und 14,
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262823