Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und die praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5)Absatz 5,Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
(6)Absatz 6,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262812