Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportadministrator/Sportadministratorin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Sportadministration, BGBl. II Nr. 271/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2011, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Sportadministration, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2011,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Sportadministration ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Sportadministration ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sportadministration gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sportadministration gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221191