Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.03.2020 bis 05.09.2021 — BGBl. II Nr. 79/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 307.03.202005.09.2021 BGBl. II Nr. 79/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.03.2020BGBl. II Nr. 79/2020

Außerkrafttretensdatum

05.09.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Hauptschulen/Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Besonderen Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 16,87 und für den muttersprachlichen Unterricht € 14,67.
  2. Absatz 2,Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit muttersprachlichem Unterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe römisch eins einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011066

Dokumentnummer

NOR40221252