Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
07.03.2020 bis 05.09.2021 — BGBl. II Nr. 79/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 407.03.202005.09.2021 BGBl. II Nr. 79/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.03.2020BGBl. II Nr. 79/2020

Außerkrafttretensdatum

05.09.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 4,

An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011066

Dokumentnummer

NOR40221253