Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
07.03.2020 bis 05.09.2021 — BGBl. II Nr. 79/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 607.03.202005.09.2021 BGBl. II Nr. 79/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.03.2020BGBl. II Nr. 79/2020

Außerkrafttretensdatum

05.09.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 6,

 Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011066

Dokumentnummer

NOR40221255