Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des § 1 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 196/2020. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist. Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph eins, der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2020,. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von Paragraph eins, anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224075