Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40221264