Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
07.03.2020 bis 15.06.2020 — BGBl. II Nr. 80/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107.03.202015.06.2020 BGBl. II Nr. 80/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.03.2020BGBl. II Nr. 80/2020

Außerkrafttretensdatum

15.06.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar vergleiche Paragraph 3,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
  2. Absatz 2,Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Anlage A (deutsch) oder Anlage B (englisch) entsprechen.
  3. Absatz 3,Das ärztliche Zeugnis ist von einem nach den jeweils nationalen Regelungen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt auszustellen.
  4. Absatz 4,Das ärztliche Zeugnis gemäß Absatz eins, darf bei Einreise nicht älter als 4 Tage sein. Die Überprüfung des ärztlichen Zeugnisses erfolgt im Zuge der Einreise durch die Gesundheitsbehörde.

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011069

Dokumentnummer

NOR40221266