Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar (vgl. § 3).Ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
(2)Absatz 2,Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Anlage A (deutsch) oder Anlage B (englisch) entsprechen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Zeugnis ist von einem nach den jeweils nationalen Regelungen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt auszustellen.
(4)Absatz 4,Das ärztliche Zeugnis gemäß Abs. 1 darf bei Einreise nicht älter als 4 Tage sein. Die Überprüfung des ärztlichen Zeugnisses erfolgt im Zuge der Einreise durch die Gesundheitsbehörde.Das ärztliche Zeugnis gemäß Absatz eins, darf bei Einreise nicht älter als 4 Tage sein. Die Überprüfung des ärztlichen Zeugnisses erfolgt im Zuge der Einreise durch die Gesundheitsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
NOR40221266