Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar (vgl. § 3).Ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Personen, die ein ärztliches Zeugnis gemäß § 1 Abs. 1 nicht vorweisen können, kann die Einreise verweigert werden oder es sind weitere Maßnahmen nach Epidemiegesetz 1950 zu treffen. Personen, die ein ärztliches Zeugnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht vorweisen können, kann die Einreise verweigert werden oder es sind weitere Maßnahmen nach Epidemiegesetz 1950 zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
NOR40221267