Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 84/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Italienischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223634