Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
(2)Absatz 2,Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.Personen, die ein Zeugnis nach Absatz eins, nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2020
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223049