Rechtstracker.at

§ 1a

Fassungen
01.05.2020 bis 15.06.2020 — BGBl. II Nr. 195/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1a01.05.202015.06.2020 BGBl. II Nr. 195/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.05.2020BGBl. II Nr. 195/2020

Außerkrafttretensdatum

15.06.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
  2. Absatz 2,Personen, die ein Zeugnis nach Absatz eins, nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2020

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223049