Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.05.2020 bis 15.06.2020 — BGBl. II Nr. 218/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 221.05.202015.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 218/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020
§ 201.05.202020.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 195/2020
§ 210.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 149/2020
§ 220.03.202009.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 104/2020
§ 211.03.202019.03.2020 BGBl. II Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.05.2020BGBl. II Nr. 218/2020

Außerkrafttretensdatum

15.06.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph eins a, ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist es Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal erlaubt, nach Österreich auf dem Schienenweg oder mit dem Bus einzureisen, sofern der Zug ohne weitere planmäßige Haltestellen vom Ausgangsbahnhof zum inländischen Endbahnhof geführt wird oder der Bus direkt vom Ausgangspunkt zum Endpunkt ohne weiteren planmäßigen Halt fährt. Diese Personen sind nach der Einreise nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.
  3. Absatz 3,Können die in Absatz 2, genannten Personen eine Heimquarantäne nicht antreten, haben sie eine Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft für die Dauer der 14-tägigen Quarantäne nachzuweisen, deren Kosten sie selbst oder ein Dritter zu tragen haben. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020

Schlagworte

Hauptwohnsitz

Im RIS seit

22.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223401