Rechtstracker.at

§ 3a

Fassungen
28.05.2020 bis 15.06.2020 — BGBl. II Nr. 233/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3a28.05.202015.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 233/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020
§ 3a21.05.202027.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 218/2020
§ 3a01.05.202020.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 195/2020
§ 3a03.04.202030.04.2020 BGBl. II Nr. 129/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

28.05.2020BGBl. II Nr. 233/2020

Außerkrafttretensdatum

15.06.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraphen eins a und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
  2. Absatz 2,Weiters ist abweichend von Paragraphen eins a und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2020

Im RIS seit

28.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223489